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Erzwungener Geschlechtsverkehr. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist im Strafgesetzbuch§ 177 StGB - § 179 StGB) folgendermaßen definiert: Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Frau oder (seit Mai 1996) auch einen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des außerehelichen (seit Mai 1996 auch ehelichen) Beischlafs mit sich selbst oder einem Dritten nötigt. Regelstrafe ist Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und, wenn der Täter leichtfertig den Tod des Opfers verursacht, nicht unter fünf Jahren.

siehe auch

Sexualdelikt
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