Prostituiertengesetz Link zum Text

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2001 3983

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstitutionsgesetzProstG)

Artikel 1

§ 1

Sind sexuelle Handlungen Gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen Gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

§ 2

Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, Gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der EiNrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.

§ 3

Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.

Artikel 2

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung Vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes Vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 180a wie folgt gefasst: "§ 180a Ausbeutung von Prostituierten".
  2. § 180a wird wie folgt geändert:
  3. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "§ 180a Ausbeutung von Prostituierten".

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe "1." wird gestrichen. bb) Nach den Wörtern "in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. cc) Nummer 2 wird aufgehoben.

  4. § 181a Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: "(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen."

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstitutionsgesetzProstG)

Vom 20. Dezember 2001

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siehe auch:

Begründung des Prostituiertengesetz

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