§ 206 Link zum Text

    § 206 StGB Österreich

    Schwerer Sexueller Mißbrauch von Unmündigen

    (1) Wer mit einer Unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

    (3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der Unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der Unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

    (4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der Unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, besteht die geschlechtliche Handlung nich in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§84 Abs. 1) noch den Tod der Unmündigen Persond zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Dein Kommentar

siehe auch:

§ 149 StGB, § 151, § 175 StGB, § 176 StGB, § 177 StGB, § 180a StGB, § 181a StGB, § 183a StGB, § 184a StGB, § 184b StGB, § 240 StGB, § 73, § 74a, §§ 177-179 StGB, abuse, Ausübung der verbotenen Prostitution, Belästigung, Beschäftigten - Schutzgesetz, dokuczanie, Drohung, Entehrung, Erregung öff. Ärgernisses, erzwungener Geschlechtsverkehr, Förderung der Prostitution, Gewalt, jugendgefährdende Prostitution, Kindsmißbrauch, Kontakt mit Minderjährigen, Mißbrauch, Mißbrauchs, Mißhandlung, misuse, molest, neue Bundesländern, Nötigung, Offizialdelikt, pornographische Schriften, rape, Schändung, Schwulenparagraph, sexual harassment, Sexualdelikt, Sexualmord, Sexualstraftat, Sexualverbrechen, sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kontakt mit Minderjährigen, sexueller Mißbrauch, Sittlichkeitsdelikte, Sittlichkeitsverbrechen, Straftat, verbotene Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften, Verführung Minderjähriger, Vergewaltigung, versuchte Nötigung, viol, Zuhälterei,

    § 201 StGB Österreich Vergewaltigung
    § 202 StGB Österreich Geschlechtliche Nötigung
    § 203 StGB Österreich Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft
    § 205 StGB Österreich Schändung
    § 206 StGB Österreich - Schwerer Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
    § 207 StGB Österreich - Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
    § 207a StGB Österreich - Pornographische Darstellungen mit Unmündigen
    § 207b StGB Österreich Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    § 208 StGB Österreich - Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
    § 209 StGB Österreich - Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren
    § 211 StGB Österreich - Blutschande
    § 212 StGB Österreich - Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses
    § 213 StGB Österreich Kuppelei
    § 214 StGB Österreich Entgeltliche Förderung fremder Unzucht
    § 215 StGB Österreich Förderung gewerbsmäßiger Unzucht
    § 216 StGB Österreich Zuhälterei
    § 217 StGB Österreich Menschenhandel
    § 218 StGB Österreich Öffentliche unzüchtige Handlungen
    § 219 StGB Österreich Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
    § 220 StGB Österreich Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren
    § 220a StGB Österreich Werbung für Unzucht mit Tieren
    § 221 StGB Österreich Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht

© 2000 bis 2024  diese Webseite wurde entwickelt von Roland Koslowsky |  dreix webdesign |  dreix - Sie haben die Idee - wir das Know How