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§ 176a StGB Deutschland
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
- Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 StGB Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
- eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
- die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,
- der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
- der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
- Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 StGB Abs. 3) zu machen, die nach § 184 StGB Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll.
- In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
- Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 StGB Abs. 1 und 2
- bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
- durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
- In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 StGB Abs. 1 oder 2 wäre.
sexlex24 siehe auch:
- Kindsmißbrauch
- Mißbrauch
- Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- Mißbrauch von Jugendlichen
- Mißbrauch von Kindern
- Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
- Mißbrauchs
- Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
- sexueller Mißbrauch
- Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- Sexueller Mißbrauch von Kindern
- Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
- Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
176, 1760, 1761, 1762, 1763, 1764, 1765, 1766, 1767, 1768, 1769, 176a, § 176 StGB, §§ 176 bis 179, § 176, § 176a, § 176b, § 179, § 181b, § 183, § 184b, § 218, Exhibitionist, Indikation, Kindersex, Paragraf, Schwangerschaftswochen, Sexualverbrechen, StGB, Verführung minderjähriger,