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Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 StGB und 176a StGB) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
sexlex24 siehe auch:
[siehe auch:- KindsMißbrauch
- Mißbrauch
- Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- Mißbrauch von Jugendlichen
- Mißbrauch von Kindern
- Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
- Mißbrauchs
- Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
- sexueller Mißbrauch
- Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- Sexueller Mißbrauch von Kindern
- Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
- Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
sexlex24 29 Texte zum Thema § 176b
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sexlex24 29 Texte zum Thema "§ 176b"
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