sexlex24 § 179 Link zum Text
Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
- Wer eine andere Person, die
- wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer SuchtKrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
- körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer eine Widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
- Der Versuch ist strafbar.
- Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
- der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
- die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
- der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
- In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
- § 176a StGB Abs. 4 und § 176b StGB gelten entsprechend.
sexlex24 siehe auch:
[siehe auch:- KindsMißbrauch
- Mißbrauch
- Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- Mißbrauch von Jugendlichen
- Mißbrauch von Kindern
- Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
- Mißbrauchs
- Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
- sexueller Mißbrauch
- Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- Sexueller Mißbrauch von Kindern
- Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
- Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
sexlex24 39 Texte zum Thema § 179
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Wort: § 179 StGB
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