§ 1299 Link zum Text

Schuldhaft Veranlasster Rücktritt vom Verlöbnis, Schadensersatz1299 BGB)

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, dass einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

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