sexlex24 § 184d Link zum Text
Ausübung der verbotenen Prostitution
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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Sexualdelikt, Prostitution, jugendgefährdende Prostitutionsexlex24 2 Fragen
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sexlex24 1 Wort mit "nachzugehen"
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