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Anmerkung zur vorbeugenden Indikation

Es darf keine Schwangerschaft abgetrieben werden, nur weil das Kind behindert sein wird. Am einfachsten, ich zitiere mal den Wessels, die Bibel im Strafrecht fuer Jurastudenten.

"Im neuen Recht ist die embryopathische Indikation nicht mehr enthalten.

Sie kam nach Paragraph 218a III früherer Fassung bis Zur zeitlichen Obergrenze in Betracht, wenn nach ärztlicher Erkenntnis dringende Gründe für die Annahme sprachen, dass das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wog, dass Von der Frau die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden konnte.

Von einer Übernahme dieser Indikation in den neugefassten Paragraphen 218a III hat der Gesetzgeber abgesehen, um dem Mißverständnis vorZubeugen, dass eine solche Regelung auf einer geringeren Achtung des LebensRechts Von Behinderten beruhe. Zu beachten ist indessen, dass Konfliktfälle dieser Art jetzt durch die nicht befristete medizinisch - soziale Indikation des Paragraphen 218a II aufgefangen werden können."

Es gibt also nur zwei Indikationsstellungen: die kriminologische nach Absatz 3 und die medizinisch - soziale nach Absatz 2 des Paragraphen 218a.

[wir danken Quelle: Sabine für diesen Hinweis]

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