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§ 203 StGB Österreich

Begehung in Ehe- oder Lebensgemeinschaft

(1) Wer eine der in den §§ 201 Abs. 2 und 202 mit Strafe bedrohten Taten an seinem Ehegatten oder an der Person begeht, mit der er in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, ist nur auf Antrag der verletzten Person zu verfolgen, sofern keine der im § 201 Abs. 3 oder im § 202 Abs. 2 bezeichneten Folgen eingetreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstände begleitet war.

(2) Wurde eine der im § 201 oder im § 202 mit Strafe bedrohten Taten am Ehegatten oder an der Person begangen, mit der der Täter in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, so kann von der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, wenn die verletzte Person erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wollen, und nach der Person des Täters sowie unter Berücksichtigung der Interessen der verletzten Person eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erwartet werden kann.

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§ 149 StGB, § 151, § 175 StGB, § 176 StGB, § 177 StGB, § 180a StGB, § 181a StGB, § 183a StGB, § 184a StGB, § 184b StGB, § 240 StGB, § 73, § 74a, §§ 177-179 StGB, abuse, Ausübung der verbotenen Prostitution, Belästigung, Beschäftigten - Schutzgesetz, dokuczanie, Drohung, Entehrung, Erregung öff. Ärgernisses, erzwungener Geschlechtsverkehr, Förderung der Prostitution, Gewalt, jugendgefährdende Prostitution, Kindsmißbrauch, Kontakt mit Minderjährigen, Mißbrauch, Mißbrauchs, Mißhandlung, misuse, molest, neue Bundesländern, Nötigung, Offizialdelikt, pornographische Schriften, rape, Schändung, Schwulenparagraph, sexual harassment, Sexualdelikt, Sexualmord, Sexualstraftat, Sexualverbrechen, sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kontakt mit Minderjährigen, sexueller Mißbrauch, Sittlichkeitsdelikte, Sittlichkeitsverbrechen, Straftat, verbotene Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften, Verführung Minderjähriger, Vergewaltigung, versuchte Nötigung, viol, Zuhälterei,

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