sexlex24 § 173 Link zum Text
Beischlaf zwischen Verwandten
- Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
- Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
sexlex24 siehe auch:
Inzest, Geschwisterliebe, § 211 StGB Österreich, Blutschandesexlex24 16 Texte zum Thema § 173
§ 173 ACHT Bis Cousine Deut Jahr Jahre Leib los Nach NIE Sexualverbrechen Vetter Wäre zehn Zweisexlex24 1 Frage
sexlex24 Suchmaschine
Wort: § 173
Wort: § 173 StGB
Text: § 173
16 Texte zu § 173 anzeigen?
1 Frage zu § 173 anzeigen?