sexlex24 § 181c Link zum Text
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
In den Fällen der §§ 181 StGB und § 181a StGB Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a StGB , § 73d StGB anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d StGB ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.