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Kranzgeld
[das; Mehrzahl: die Kranzgelder]
Entschädigung für die Defloration1300 BGB).

Erlaubte früher eine Frau ihrem Verlobten den Geschlechtsverkehr (damit verbundene Defloration) und kam es zu einer Lösung des Verlöbnisses, hatte die Frau dadurch, daß sie nun nicht mehr Jungfrau war, einen "Wertverlust" erlitten. Sie hatte fortan schlechtere Heiratschancen. Zum Ausgleich hierfür konnte sie von ihrem Ex - Verlobten einen Geldbetrag verlangen: das Kranzgeld. Die Höhe richtete sich nach seinen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen und wurde, falls keine außergerichtliche Einigung zustande kam, per Gericht festgesetzt.
[wir danken Quellereinhard für diesen Beitrag]

Der § 1300 BGB wurde definitiv durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4.5.1998 mit Wirkung Zum 1.7.1998 aufgehoben, d.h. ersatzlos gestrichen. Ein Kranzgeld wird seitdem nicht mehr gewährt.
[wir danken Quelletobias für diesen Zusatz]

Der Paragraph 1300 BGB lautete bisher: "Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des Paragraphen 1298 oder des Paragraphen 1299 (Ersatzpflicht bei Rücktritt) vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist."

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