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§ 202 StGB Österreich

Geschlechtliche Nötigung

(1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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siehe auch:

§ 149 StGB, § 151, § 175 StGB, § 176 StGB, § 177 StGB, § 180a StGB, § 181a StGB, § 183a StGB, § 184a StGB, § 184b StGB, § 240 StGB, § 73, § 74a, §§ 177-179 StGB, abuse, Ausübung der verbotenen Prostitution, Belästigung, Beschäftigten - Schutzgesetz, dokuczanie, Drohung, Entehrung, Erregung öff. Ärgernisses, erzwungener Geschlechtsverkehr, Förderung der Prostitution, Gewalt, jugendgefährdende Prostitution, Kindsmißbrauch, Kontakt mit Minderjährigen, Mißbrauch, Mißbrauchs, Mißhandlung, misuse, molest, neue Bundesländern, Nötigung, Offizialdelikt, pornographische Schriften, rape, Schändung, Schwulenparagraph, sexual harassment, Sexualdelikt, Sexualmord, Sexualstraftat, Sexualverbrechen, sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kontakt mit Minderjährigen, sexueller Mißbrauch, Sittlichkeitsdelikte, Sittlichkeitsverbrechen, Straftat, verbotene Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften, Verführung Minderjähriger, Vergewaltigung, versuchte Nötigung, viol, Zuhälterei,

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