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[Eigenschaft; auch: außerehelich, nichtehelich, nicht ehelich (juristisch)]
Als unehelich gilt ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt seiner Zeugung nicht verheiratet sind. Im Gegenzug dazu gibt es eheliche Kinder, die Also durch miteinander verheiratete Eltern gezeugt wurden. Das deutsche Recht unterscheidet seit 1. Juli 1998 nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Dadurch sind eheliche und uneheliche Kinder im Bezug auf das Erbrecht gleichgestellt.
Der Geschlechtsverkehr vor der Ehe wird auch Als unehelicher Geschlechtsverkehr bezeichnet. Im Umkehrschluss gibt es dann auch den ehelichen Geschlechtsverkehr, Also der Geschlechtsverkehr miteinander verheiratete Partner.
Der Begriff des außerehelichen Geschlechtsverkehrs setzt voraus, dass eine Ehe bestanden hat, der Geschlechtsverkehr und eine eventuelle Zeugung eines Kindes außerhalb dieser Ehe vollzogen wurde. Oft wird in diesem Zusammenhang auch von Ehebruch, untreue oder Fremdgehen gesprochen.
[siEhe auch: Vaterschaft, Vaterschaftstest, Ehe, Hochzeit, Verlobung, Sex vor der Ehe, Kranzgeld]