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Abtreibung Fakten1972 wurde eine Reform der bisherigen Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruch in die Wege geleitet mit dem Ziel (bei einer Dunkelziffer von schätzungsweise 75 000 Bis 300 000 illegalen Abtreibungen pro Jahr), Durch teilweise Rücknahme der Strafandrohung eine legale Lösung unzumutbarer Konfliktlagen zu ermöglichen. Statt der für verfassungswidrig erklärten Fristenlösung (5. StrafrechtsReformgesetz vom 18. Juni 1974), die den Schwangerschaftsabbruch Durch einen Arzt in den ersten 3 Monaten seit Empfängnis bei vorheriger Beratung zulassen wollte, wurde eine medizinisch - soziale Indikationenkonzeption eingeführt. Nach der Neufassung der §§218 ff. StGB wird der Schwangerschaftsabbruch weiterhin grundsätzlich mit Freiheitsstrafe Bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für die Schwangere ist der Strafrahmen im Höchstmaß auf Freiheitsstrafe Bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe beschränkt. Der mit Einwilligung der Schwangeren und Durch einen Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist jedoch legalisiert, wenn er aufgrund einer der folgenden Indikationen erfolgt:
- medizinische Indikation (nicht auf andere, zumutbare Weise abwendbare Gefahr für das Leben oder den körperlichen oder seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren)
- [siehe dazu: Anmerkung zur vorbeugenden Indikation, embryopathische Indikation] vorbeugende (kindlicher) Indikation (Gefahr einer so schwerwiegenden, nicht behebbaren Schädigung des Gesundheitszustandes des Kindes, daß die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann)
- ethisch (kriminologisch) Indikation (dringende Gründe für die Annahme, daß die Schwangerschaft auf einer an der Schwangeren begangenen rechtswidrigen Tat [Vergewaltigung] beruht)
- soziale Indikation (nicht auf andere, zumutbare Weise abwendbare Gefahr einer so schwerwiegenden Notlage, daß die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann)
Strafbar sind Abbruchshandlungen nach der 22. Schwangerschaftswoche mit Ausnahme der Fälle der medizinischen Indikation, Bis zur 22. Schwangerschaftswoche ist der Schwangerschaftsabbruch zulässig bei der vorbeugenden Indikation und Bis zur 12. Schwangerschaftswoche bei der ethischen und sozialen Indikation.
Vor der Ausführung des Schwangerschaftsabbruch muß die Schwangere ein Beratungsverfahren bei einer anerkannten Beratungsstelle oder einem sachkundigen Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch jedoch nicht selbst vornehmen darf, durchlaufen, um das gesetzlich geforderte, von einem Arzt auszustellende Indikationsschreiben (Feststellung, daß eine Indikation vorliegt) zu erhalten.
Durch eine Weigerungsklausel ist klargestellt, daß niemand verpflichtet ist, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Damit gibt es gegenüber bestimmten Ärzten, ärztliches Hilfspersonal oder einem Krankenhaus keinen Anspruch auf Durchführung, Mitwirkung oder Zulassung eines indizierten Schwangerschaftsabbruch. Die öffentlich rechtlichen Körperschaften (Gemeinden, Landkreise) haben jedoch kein Weigerungsrecht.
Im Zuge der Harmonisierung der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in der alten Bundesrepublik und der früheren DDR (Fristenlösung) wurde im Juni 1992 ein überparteilicher Gruppenantrag im deutschen Bundestag beschlossen, der eine Fristenlösung mit Beratungspflicht vorsah. Dagegen klagten die Mehrheit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und der Freistaat Bayern beim Bundesverfassungsgericht. Dieses verwarf die vorgesehene Regelung im Mai 1993 und gab Leitlinien für eine ÜbergangsRegelung Bis zur Verabschiedung eines neuen Gesetzes. Bis dahin gilt im wesentlichen, daß ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten straffrei bleibt, wenn er nach einer auf die Fortsetzung der Schwangerschaft Zielenden Beratung von einem Arzt vorgenommen wird.
grundsätzlich bewertete das Bundesverfassungsgericht einen Schwangerschaftsabbruch jedoch als rechtswidrig, weshalb die gesetzlichen Krankenkassen nun auch nicht mehr die Kosten eines Schwangerschaftsabbruch übernehmen dürfen.
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