§ 1297 Link zum Text

Verlöbnis, Eheversprechen, Uneinklagbarkeit (§ 1297 BGB)

(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

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