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§ 213 StGB Österreich
(1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zur Unzucht mit einer anderen Person verleitet oder einer solchen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
sexlex24 siehe auch:
§ 149 StGB, § 151, § 175 StGB, § 176 StGB, § 177 StGB, § 180a StGB, § 181a StGB, § 183a StGB, § 184a StGB, § 184b StGB, § 240 StGB, § 73, § 74a, §§ 177-179 StGB, abuse, Ausübung der verbotenen Prostitution, Belästigung, Beschäftigten - Schutzgesetz, dokuczanie, Drohung, Entehrung, Erregung öff. Ärgernisses, erzwungener Geschlechtsverkehr, Förderung der Prostitution, Gewalt, jugendgefährdende Prostitution, Kindsmißbrauch, Kontakt mit Minderjährigen, Mißbrauch, Mißbrauchs, Mißhandlung, misuse, molest, neue Bundesländern, Nötigung, Offizialdelikt, pornographische Schriften, rape, Schändung, Schwulenparagraph, sexual harassment, Sexualdelikt, Sexualmord, Sexualstraftat, Sexualverbrechen, sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kontakt mit Minderjährigen, sexueller Mißbrauch, Sittlichkeitsdelikte, Sittlichkeitsverbrechen, Straftat, verbotene Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften, Verführung Minderjähriger, Vergewaltigung, versuchte Nötigung, viol, Zuhälterei,
- § 201 StGB Österreich Vergewaltigung
- § 202 StGB Österreich Geschlechtliche Nötigung
- § 203 StGB Österreich Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft
- § 205 StGB Österreich Schändung
- § 206 StGB Österreich - Schwerer Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
- § 207 StGB Österreich - Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
- § 207a StGB Österreich - Pornographische Darstellungen mit Unmündigen
- § 207b StGB Österreich Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 208 StGB Österreich - Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
- § 209 StGB Österreich - Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren
- § 211 StGB Österreich - Blutschande
- § 212 StGB Österreich - Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses
- § 213 StGB Österreich Kuppelei
- § 214 StGB Österreich Entgeltliche Förderung fremder Unzucht
- § 215 StGB Österreich Förderung gewerbsmäßiger Unzucht
- § 216 StGB Österreich Zuhälterei
- § 217 StGB Österreich Menschenhandel
- § 218 StGB Österreich Öffentliche unzüchtige Handlungen
- § 219 StGB Österreich Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
- § 220 StGB Österreich Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren
- § 220a StGB Österreich Werbung für Unzucht mit Tieren
- § 221 StGB Österreich Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht