sexlex24 § 201 Link zum Text
§ 201 StGB Österreich
(1) Wer eine Person mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Als schwere Gewalt ist auch eine Betäubung anzusehen.
(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(Abs 3 geändert durch BGBl 2001 I /130)
sexlex24 siehe auch:
§ 149 StGB, § 151, § 175 StGB, § 176 StGB, § 177 StGB, § 180a StGB, § 181a StGB, § 183a StGB, § 184a StGB, § 184b StGB, § 240 StGB, § 73, § 74a, §§ 177-179 StGB, abuse, Ausübung der verbotenen Prostitution, Belästigung, Beschäftigten - Schutzgesetz, dokuczanie, Drohung, Entehrung, Erregung öff. Ärgernisses, erzwungener Geschlechtsverkehr, Förderung der Prostitution, Gewalt, jugendgefährdende Prostitution, Kindsmißbrauch, Kontakt mit Minderjährigen, Mißbrauch, Mißbrauchs, Mißhandlung, misuse, molest, neue Bundesländern, Nötigung, Offizialdelikt, pornographische Schriften, rape, Schändung, Schwulenparagraph, sexual harassment, Sexualdelikt, Sexualmord, Sexualstraftat, Sexualverbrechen, sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kontakt mit Minderjährigen, sexueller Mißbrauch, Sittlichkeitsdelikte, Sittlichkeitsverbrechen, Straftat, verbotene Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften, Verführung Minderjähriger, Vergewaltigung, versuchte Nötigung, viol, Zuhälterei,
- § 201 StGB Österreich Vergewaltigung
- § 202 StGB Österreich Geschlechtliche Nötigung
- § 203 StGB Österreich Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft
- § 205 StGB Österreich Schändung
- § 206 StGB Österreich - Schwerer Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
- § 207 StGB Österreich - Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
- § 207a StGB Österreich - Pornographische Darstellungen mit Unmündigen
- § 207b StGB Österreich Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 208 StGB Österreich - Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
- § 209 StGB Österreich - Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren
- § 211 StGB Österreich - Blutschande
- § 212 StGB Österreich - Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses
- § 213 StGB Österreich Kuppelei
- § 214 StGB Österreich Entgeltliche Förderung fremder Unzucht
- § 215 StGB Österreich Förderung gewerbsmäßiger Unzucht
- § 216 StGB Österreich Zuhälterei
- § 217 StGB Österreich Menschenhandel
- § 218 StGB Österreich Öffentliche unzüchtige Handlungen
- § 219 StGB Österreich Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
- § 220 StGB Österreich Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren
- § 220a StGB Österreich Werbung für Unzucht mit Tieren
- § 221 StGB Österreich Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht