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§209 StGB Österreich

Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren

Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, Gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Dieser Paragraph des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) trat am 14. August 2002 außer Kraft. Die Regelungen wurden teilweise durch den § 207 StGB Österreich übernommen. Unterschiedliche Interpretationen des Gesetzestext lassen aber nach wie vor zu, dass Homosexuelle diskriminiert werden und benachteiligt sind.

 

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