Mutterschaft Link zum Text

1. MutterschaftsLeistungen

Alle werdenden Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder mitversichert sind haben Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmittel, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, HaushaltsHilfe und Mutterschafts- oder Entbindungsgeld.

Sofern sie nicht von anderer Seite geleistet werden, erhalten Frauen ohne oder mit niedrigem Einkommen vergleichbare Leistungen über die Sozialhilfe. Im Rahmen der Sozialhilfe erhalten werdende Mütter einen Mehrbedarfszuschlag von 20% des Sozialhilfe-Regelsatzes ab der 13. Schwangerschaftswoche (Hilfe zum Lebensunterhalt).Außerdem haben Schwangere Anspruch auf einmalige Leistungen für notwendige Anschaffungen und Übernahme von Mietschulden oder-kautionen durch das Sozialamt.

Die Krankenkasse übernimmt alle Kosten, die innerhalb der Vorsorgeuntersuchungen sowohl für die Mutter, als auch für das Kind anfallen. Medikamente, die aufgrund der Schwangerschaft oder Entbindung rezeptiert werden, sind gebührenfrei. Übernommen werden auch die Kosten eines Geburtsvorbereitungskurses, nicht aber der Schwangerschaftsgymnastik.

Gesetzliche Krankenkassen tragen auch alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entbindung und einem damit verbundenen Krankenhausaufenthalt auftreten. Darunter fallen die Kosten der ärztlichen Betreuung, für Arznei- und HeilmittelKosten und die Betreuung durch eine Hebamme. Der Krankenhausaufenthalt ist bei einer normalen Geburt auf maximal sechs Tage beschränkt, es sei denn er muß aus gesundheitlichen Gründen verlängert werden.
Bis zum sechsten Tag muß keine Zuzahlung geleistet werden. Gezahlt wird auch die häusliche Nachsorge durch eine Hebamme Bis zum 10. Tag nach der Entbindung, bei Problemen ggf. auch länger.

2. Mutterschaftsgeld und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

Während der SchutzFristen vor und nach der Entbindung:

Um überhaupt Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu haben, müssen Sie zwischen dem zehnten und vierten Monat vor der Entbindung für mindestens zwölf Wochen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Vorversicherung) oder in einem Arbeitsverhältnis (Vorbeschäftigung) krankenversichert gewesen sein.

1. für Arbeitnehmerinnen in der ges. Krankenversicherung (pflichtVersicherte und freiwillig Versicherte Mitglieder)

Nettoarbeitsgeld (Bis zu 25 DM pro Tag tragen die Krankenkassen, den Unterschiedsbetrag der Arbeitgeber)

2. für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. selbständige, familienmitVersicherte Frauen, Studentinnen)

bei Anspruch auf Krankengeld: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Sonst: einmaliges Entbindungsgeld von 150 DM

3. für privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen ohne Krankenversicherung

Einmahliges Mutterschaftsgeld Bis zu 400 DM vom Bundesvesicherungsamt, den Unterschied zwischen 25 DM pro Tag und dem Nettoarbeitsgeld trägt der Arbeitgeber

4. für arbeitslose Frauen oder Frauen Während der Ausbildung/Umschulung

Umwandlung des Arbeitslosen- bzw. UntErhaltsgeldes in Mutterschaftsgeld derselben Höhe

5. für Frauen, deren Arbeitsverhältnis Während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde

wie 1. oder 3. aber: Krankenkasse bzw. Bundesveersicherungsamt zahlt auch den Arbeitgeberzuschuß aus

3. MutterSchutz

Arbeitnehmerinnen haben Kündigungsschutz Während der Schwangerschaft Bis 4 Monate nach der Entbindung. Es besteht keine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber! Allerdings ist der Schutz durch die Mutterschutzgesetze nur gegeben, wenn der Arbeitgeber Bescheid weiß. Der Arbeitgeber kann ein Zeugnis vom Arzt oder von einer Hebamme verlangen. Die Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen.

Falls die Arbeitnehmerin dennoch eine Kündigung erhält muss sie Bis spätestens zwei Wochen nach Erhalt mittels eines Attestes auf die Schwangerschaft hinweisen. Sollte daraufhin die Kündigung aufrechterhalten bleiben, können Sie das Arbeitsgericht bzw. das Gewerbeaufsichtsamt einschalten. Sie selbst können Während der Schwangerschaft und Während der SchutzFrist nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der SchutzFrist nach der Entbindung kündigen. Für Beamtinnen gelten im Beamtenrecht festgelegte abweichende Regelungen. Lassen Sie sich bei Ihrer Dienstbehörde beraten!

Es gelten besondere Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz Während der Schwangerschaft und Stillzeit. Für Tätigkeiten bei denen Leben und/oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet ist besteht Beschäftigungsverbot. Während der SchutzFristen (6 Wochen vor, in der Regel 8 Wochen nach der Entbindung) dürfen Frauen nicht beschäftigt werden, es sei denn Sie erklären sich dazu ausdrücklich bereit. Sie können diese Erklärung jederzeit widerrufen! Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung besteht ein ausnahmsloses, absolutes Beschäftigungsverbot. Diese Frist verlängert sich bei früh- und MehrlingsGeburten auf 12 Wochen. Bei einer Frühgeburt werden die Tage, die das Baby zu früh gekommen ist Bis maximal 18 Wochen hinzugefügt.
[Quellegyn]

[siehe auch: Mutterschutzgesetz; Kündigung; Beschäftigungsverbot]

Dein Kommentar

1 Wort mit "Maximal"

Maximal
© 2000 bis 2024  diese Webseite wurde entwickelt von Roland Koslowsky |  dreix webdesign |  dreix - Sie haben die Idee - wir das Know How