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§; 184a StGB Deutschland

Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

Wer pornographische Schriften (§; 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

  1. verbreitet,
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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siehe auch:

Sexualdelikt, Prostitution, jugendgefährdende Prostitution

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§ 184a Tier Penis Vibratoren

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Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
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