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Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 240 StGB). Auch die versuchte Nötigung ist strafbar.[Quelleencarta; siehe auch: sexuelle Nötigung, § 177 StGB, § 202 StGB Österreich Geschlechtliche Nötigung, Ausübung der verbotenen Prostitution, Belästigung, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Exhibitionismus , Förderung der Prostitution, Gesetze Österreich, jugendgefährdende Prostitution, Kindesmißbrauch, Mißbrauch, neue Bundesländern, Nötigung, Sexualdelikt, Sexualmord, Sexualstraftat, Sexualverbrechen, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, sexueller Kontakt mit Minderjährigen, sexuelle Nötigung, Der Schwulenparagraph, sexueller Mißbrauch, Sittlichkeitsdelikte, Verbreitung pornographischer Schriften, Verführung Minderjähriger, Sexualdelikt, Vergewaltigung, Zuhälterei]