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Beratungsregelung, Beratung, Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (offizielle Bezeichnung in Deutschland), Beratungsstellen
- In Deutschland und in vielen anderen Ländern ist eine Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch gesetzlich vorgeschrieben.
- Die Beratung und deren Durchführung wird in Deutschland durch den Paragraph 219 geregelt.
- Ziel der obligatorischen Beratung der Schwangeren ist es, das Lebensrecht des Ungeborenen auch der Mutter gegenüber bewußt zu machen.
- Die Beratung muß ergebnisoffen geführt werden und darf nicht bevormunden.
- Frauen müssen die Gründe für den Abbruch nicht darlegen.
- Frauen können gegenüber der Beratungsstelle anonym bleiben, müssen sich allerdings ausweisen, wenn sie einen Beratungsschein erhalten möchten.
- Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist kostenlos.
- Nach Abschluß der Beratung hat die Beratungsstelle der Schwangeren eine mit Namen und Datum des letzten Beratungsgesprächs versehene Beratungsbescheinigung auszustellen.
- Die Angehörigen einer Beratungsstelle unterliegen der Schweigepflicht. Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht nach § 53 StPO (Strafprozeßordnung).
- Für die Unterlagen der Beratungsstellen gibt es ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO.
- Beratungsstellen müssen staatlich anerkannt sein. Sie müssen nachweisen, dass sie dem Gesetz (§ 219 StGB) genügen, ausreichend qualifiziertes Personal haben und mit allen Stellen, die der Schwangerschaftsfortsetzung dienlich sein könnten, zusammenarbeiten.
- Adressen der Beratungsstellen im jeweiligen Umkreis erfährt man entweder über die ProFamilia, den Weißen Ring, bei Jugendsorgentelefonen und von seinem Frauenarzt.
- Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch wird strafrechtlich verfolgt.
- Mit Ausnahme der Abtreibung auf Indikation müssen Frauen in Deutschland Abbrüche selbst finanzieren. Bei niedrigem Monatseinkommen der Frau bzw. bei Indikation übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Die Kostenübernahme sollte allerdings in jedem Falle vorher mit der Krankenkasse abgeklärt werden.
- Probleme kann es geben, wenn die Beratung nicht, wie in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, durch eine unabhängige Beratungsstelle, sondern durch den behandelnden Arzt durchgeführt wird. Der Arzt, der sicherlich über die medizinischen Dinge und die Folgen der Abtreibung Auskunft geben kann, ist selten in der Lage auch in partnerschaftlichen, sozialen bzw. finanziellen Fragen ein guter Ratgeber zu sein. Eine unabhängige Beratungsstelle jedoch sollte die notwendige Kompetenz besitzen um zumindest die Gründe die die Frau zum Schwangerschaftsabbruch treiben zu besprechen.
- Wünscht die Frau nach der Beratung immer noch die Abtreibung, muß die Beratungsstelle den Beratungsschein ausstellen.
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sexlex24 68 Texte zum Thema Beratungsregelung
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