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sexlex24 § 174 Link zum Text
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
- an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
- an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
- sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
- den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
- In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
- KindsMißbrauch
- Mißbrauch
- Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in EiNrichtungen
- Mißbrauch von Jugendlichen
- Mißbrauch von Kindern
- Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
- Mißbrauchs
- Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
- sexueller Mißbrauch
- Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in EiNrichtungen
- Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
- Sexueller Mißbrauch von Kindern
- Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
- Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
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