gewerbsmäßig
- 4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von
- )Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in
- lassen soll, oder gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der
- wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung einer anderen
- anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
- zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
- zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
- in Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
- Förderung gewerbsmäßiger Unzucht Wer eine Person der
- dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine
- mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht
- StGB Österreich Förderung gewerbsmäßiger Unzucht § 216 StGB
- beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen
- StGB Österreich Förderung gewerbsmäßiger Unzucht § 220 StGB