gewerbsmäßige
- Förderung gewerbsmäßiger Unzucht Wer eine Person der
- dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine
- mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in
- StGB Österreich Förderung gewerbsmäßiger Unzucht § 216 StGB Österreich
- StGB Österreich Förderung gewerbsmäßiger Unzucht § 220 StGB