Tagessätzen
- bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
- mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (4) Der Täter ist
- mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer an einer
- mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
- mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
- mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
- mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
- bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. § 22