Verlobung
Verlobung
[juristisch korrekt Verlöbnis genannt; englisch: engagement, betrothal, promise to marry; französisch: fiançailles; italienisch: fidanzamento; spanisch: compromiso matrimonial]
Die Verlobung ist das gegenseitige Versprechen einer künftigen Eheschließung. Man gibt sich also gegenseitig das Versprechen, daß man den Partner / die Partnerin in absehbarer Zeit heiraten möchte. Die Form, wie sich das Paar das Eheversprechen gibt ist dabei völlig ohne Bedeutung. Verlobungsanzeigen, Ringwechsel oder Verlobungsfeier können, müssen aber nicht sein.
Im bürgerlichen Gesetzbuch ist die Verlobung in den §§1297 - 1302 verankert und hat daher eine rechtliche Bedeutung. Allerdings einklagbar ist dieses versprechen auf Eheschließung nicht (Unklagbarkeit, § 1297 I BGB). Das heißt niemand kann nach der Verlobung zu einer Ehe gezwungen werden. Auch die Androhung einer Strafe, wenn die Ehe nicht zustande kommt ist nichtig (§ 1297 II BGB).
Eine Verlobung ist ungültig, wenn einer der Partner noch nicht 18 Jahre alt oder noch verheiratet ist. Bei Minderjährigen müssen die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter der Verlobung zustimmen. Ein minderjähriger Verlobter kann jedoch ohne Zustimmung der Eltern die Verlobung wieder lösen.
Ein Rücktritt von der Verlobung muß aber auch nicht ohne Folgen bleiben. Tritt der Verlobte zum Beispiel von der Verlobung zurück, ist er (binnen 2 Jahren, vgl. § 1302 BGB) durchaus zu Schadensersatz verpflichtet. Waren das Restaurant, der Fotograf oder das Brautkleid schon bestellt, hat er für die Kosten aufzukommen. Alle Geschenke müssen zurückgegeben werden (§ 1301 BGB). Dazu zählen auch persönliche Geschenke oder gar Briefe. Übrigens kann ein Schaden auch entstehen, wenn in Erwartung der Hochzeit die Wohnung oder Arbeitsstelle gekündigt wurde. Das kann soweit gehen, daß auch Dritte, z.B. die Eltern oder Verwandte Schadenersatzansprüche stellen können. Ersetzt werden müssen jedoch nur die den Umständen nach angemessenen Aufwendungen.
Umgekehrt gilt auch: Veranlaßt ein Verlobter auf Grund eines Verschuldens, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, den anderen dazu, die Verlobung zu lösen, so ist er schadensersatzpflichtig.
Wenn eine Verlobung geplatzt ist, kann jeder der Verlobten vom anderen - unabhängig von der Schuld der Auflösung - die Rückgabe der Geschenke fordern. Das gilt natürlich auch für Fotos und Briefe. Wird die Verlobung allerdings durch den Tod eines Partners aufgelöst, so ist im Zweifel anzunehmen, daß jede Rückforderung ausgeschlossen sein soll. Alle Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Entlobung.
Ein in unserer Zeit wohl überholter Anspruch ist das Kranzgeld.
Wiederum muß man keinen Schadenersatz leisten, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Verlobung vorlag. Wichtige Gründe können sein: schwere Krankheit, Beleidigung oder Erniedrigung des Partners / der Partnerin oder auch Untreue.
Übrigens, vor dem Gesetz gelten Verlobte als Angehörige. Das heißt im Zivil- und im Strafprozeß seines Partners stehen einem Verlobten Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht zu. Außerdem haben beide das Recht, Erbverträge und Eheverträge abzuschließen.
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