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§; 181c StGB Deutschland

Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

In den Fällen der §;§; 181 StGB und §; 181a StGB Abs. 1 Nr. 2 sind die §;§; 43a StGB , §; 73d StGB anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. §; 73d StGB ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

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